14. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) 14.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Für die weiteren rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 754 f.). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: Der objektive Tatbestand setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt.