Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Sachbeschädigung sind erfüllt. Die notwendigen Strafanträge liegen vor (pag. 515 ff.). Gemäss dem Gutachten vom 1. Juli 2022 war die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht aufgehoben (pag. 451). Er handelte somit schuldhaft. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.