Das Beweisverfahren hat ergeben, dass das Bett einen Wert von über CHF 300.00 hatte. Nachdem auch der Beschuldigte nie geltend gemacht hat, er sei von einem geringfügigen Wert des Bettes ausgegangen, war sein Wille klarerweise nicht auf ein geringfügiges Delikt gerichtet, womit die Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB ausser Betracht fällt. Der Beschuldigte handelte schliesslich wissentlich und willentlich, mit dem Motiv, sich aus den Überresten des Betts ein Gestell zu bauen. Er handelte somit vorsätzlich. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Sachbeschädigung sind erfüllt.