24 13. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) 13.1 Rechtliche Grundlagen Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, macht sich der Sachbeschädigung schuldig (Art. 144 Abs. 1 StGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Für die weiteren rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art.