Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er sich in der Wohnung verbarrikadierte und seiner Schwester und seinem Schwager keinen Einlass gewährte (vgl. pag. 688 Z. 36 ff.). Er handelte somit wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Hausfriedensbruchs sind erfüllt. Die erforderlichen Strafanträge liegen vor (pag. 513 ff.). Gemäss dem Gutachten vom 1. Juli 2022 war die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht aufgehoben (pag. 451). Er handelte somit schuldhaft. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.