12.2 Subsumtion Indem der Beschuldigte in der Ferienwohnung an der N.________ in H.________ verblieb, obwohl er aufgrund der dort aufgefunden Dokumente und seiner Abklärungen beim Grundbuchamt Z.________ wusste, dass er nicht mehr Miteigentümer der Wohnung ist, erfüllte er den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte den Erbteilungsvertrag am 11. Oktober 2021 vom Grundbuchamt Z.________ ausgehändigt erhalten hat.