12. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) 12.1 Rechtliche Grundlagen Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig (Art. 186 StGB). Für die weiteren rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 186 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 753). 12.2 Subsumtion