23 dass auch ein allfälliger Putativnotwehrexzess nicht geprüft werden muss und somit auch die sinngemäss anwendbaren Regeln des Verbotsirrtums vorliegend nicht einschlägig sind. Gemäss dem Gutachten vom 1. Juli 2022 war die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht aufgehoben (pag. 451). Er handelte somit schuldhaft. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.