Widersprüchlich wäre denn auch das Mittel, mit welchem der Beschuldigte den geltend gemachten Angriff hätte abwehren wollen. Wenn der Beschuldigte tatsächlich einen Angriff auf Leib und Leben oder auf sein Eigentum befürchtet hätte, hätte er nicht die Wohnung angezündet, die er selber bewohnte, sondern sich bspw. verbarrikadiert. In seiner Reaktion ist aber eben gerade keine Abwehr zu sehen, welche die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes hätte bezwecken können. Stattdessen ging er selber zum Angriff über, indem er seine Schwester mit dem zugefügten Schaden zur Vernunft bringen wollte resp. in seinen eigenen Worten «die Hütte abzufackeln, damit sie wenigstens einen Schaden ha-