Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, der Beschuldigte habe sich mit einem Angriff konfrontiert gesehen und habe diese abzuwehren versucht: Statt eines vermeintlichen Angriffs auf sein Leben oder auf sein Eigentum ging es am Tattag um Frust darüber, mit seinen Anliegen immer wieder gegen die Wand zu rennen und kein Gehör zu finden. Widersprüchlich wäre denn auch das Mittel, mit welchem der Beschuldigte den geltend gemachten Angriff hätte abwehren wollen.