Er gab nie zu Protokoll, er sei im Tatzeitpunkt von einem Angriff ausgegangen. Vielmehr gab er an, nach Erhalt des Schreibens der Staatsanwaltschaft Y.________ vom 11. Januar 2022 (pag. 512) etwas die Nerven verloren zu haben (pag. 183 Z. 30 ff.). Dieses Schreiben der Staatsanwaltschaft Y.________ bezieht sich auf eine Anzeige des Beschuldigten vom 4. Januar 2022 (pag. 495 ff.). Der Beschuldigte richtete die Anzeige explizit hauptsächlich gegen seinen Schwager und seine Schwester (pag. 495). In der Anzeige erwähnte er aber zahlreiche Personen und Behörden, die über die Jahre Tötungsversuche gegen ihn unternommen haben sollen.