Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte seiner Schwester und seinem Schwager einen Schaden zufügen wollte. Schon sein Vater habe früher gesagt: «Aus Schaden wird man klug» (pag. 183 Z. 55 f.; pag. 186 Z. 199 ff., Z. 206 f.; pag. 187 Z. 238 f.; pag. 190 Z. 42 ff.). Er handelte somit direktvorsätzlich. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Brandstiftung sind erfüllt. Dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in einem Irrtum über einen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden, rechtswidrigen Angriff befunden haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Er gab nie zu Protokoll, er sei im Tatzeitpunkt von einem Angriff ausgegangen.