Sind die Grenzen der zulässigen Notwehr auch in der vom Täter vorgestellten Situation überschritten, folgt die Beurteilung sinngemäss den Regeln des Verbotsirrtums nach Art. 21 StGB, da sich der Sachverhaltsirrtum des Täters nicht auf seine exzessive Abwehrhandlung bezieht. Entsprechend muss ein solcher Irrtum unvermeidbar i.S.v. Art. 21 StGB sein, damit eine Strafbefreiung nach Art. 16 Abs. 2 StGB überhaupt anwendbar sein kann (BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). 11.3 Subsumtion Der Beschuldigte hat durch das systematische Verteilen und anschliessende Anzünden von Brennpaste ein Feuer verursacht.