BGE 117 IV 285). Der Vorsatz muss sich auf das Entstehen der Feuersbrunst beziehen, zusätzlich aber auch auf die Schädigung eines anderen oder auf das Herbeiführen einer Gemeingefahr. Eventualvorsatz reicht aus. Dieser liegt vor, wenn sich der Täter mit dem Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs abfindet oder diesen in Kauf nimmt (BSK StGB- ROELLI/FLEISCHANDERL, 4. Auflage 2019, Art. 221 N 16).