Aus dem Kriterium des Kontrollverlustes des Urhebers ergibt sich, dass es sich um einen Brand von einer gewissen Erheblichkeit handeln muss (Urteil BGer 6B_725/2017 m.w.H.). Als Indiz für das Vorliegen einer Feuerbrunst kann der Beizug der Feuerwehr gewertet werden, da in einem solchen Fall davon ausgegangen werden kann, dass der Verursacher das Feuer nicht mehr selber löschen kann (BSK StGB-ROELLI/FLEISCHANDERL, 4. Auflage 2019, Art. 221 N 8 m.w.H.). Der subjektive Tatbestand der Brandstiftung erfordert (Eventual-) Vorsatz (OFK StGB/JStG - WEDER, 21. Auflage 2022, Art. 221 N 7; BGE 117 IV 285).