21 Unter dem Begriff der Feuersbrunst versteht die Rechtsprechung einen Brand, der vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist. Es fällt nicht jedes Feuer darunter. Aus dem Kriterium des Kontrollverlustes des Urhebers ergibt sich, dass es sich um einen Brand von einer gewissen Erheblichkeit handeln muss (Urteil BGer 6B_725/2017 m.w.