Er habe die Putativnotwehrhandlung in entschuldbarer Aufregung bzw. Bestürzung durchgeführt. Dies führe im Ergebnis dazu, dass der Beschuldigte schuldlos sei und freigesprochen werden müsse (pag. 1071). 11.2 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich der Brandstiftung schuldig, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Für die weiteren rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 751 f.):