Deshalb habe er sich in seiner Existenz bedroht gefühlt. Gemäss dem Gutachten habe sich der Beschuldigte in dieser Situation legitimiert gesehen, sich zur Wehr zu setzen, mit dem Ziel, seine Schwester und seinen Schwager zur Vernunft zu bringen. Dies zeige, dass sich der Beschuldigte mit einem Angriff konfrontiert gesehen habe. Er sei subjektiv von einem Angriff ausgegangen und habe geglaubt, in einer Notwehrlage zu sein. Der Beschuldigte sei einem Sachverhaltsirrtum unterlegen. Er habe die Putativnotwehrhandlung in entschuldbarer Aufregung bzw. Bestürzung durchgeführt.