11. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) 11.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung machte an der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, es liege ein Putativnotwehrexzess vor. Der Beschuldigte habe feststellen müssen, dass er plötzlich nicht mehr Miteigentümer der Liegenschaft sei und er sei der Überzeugung gewesen, dass seine finanziellen Mittel gänzlich aufgebraucht seien. Zudem habe er am Tattag feststellen müssen, dass jedes rechtliche Vorgehen seinerseits aussichtslos geblieben sei. Deshalb habe er sich in seiner Existenz bedroht gefühlt.