Die Kammer kann sich gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten den vorinstanzlichen Erwägungen vollständig anschliessen. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt ist erwiesen. Ob das Verhalten des Beschuldigten eine hinlängliche Drohungssituation begründete, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Sozialarbeiterin S.________ im November 2021 beim Sozialdienst R.__