20 klärte er, er habe kurz vorher erfahren, dass das Haus nicht mehr ihm gehöre, was ihn «hässig» gemacht habe (pag. 688 Z. 11 ff.). Es sei ja keine direkte Drohung gegenüber seiner Schwester gewesen. Es stimme, dass er ein wenig wütend geworden sei. Wenn die Person weit weg sei, sei es seiner Meinung nach entschuldbar, wenn mal etwas rausrutsche (pag. 1066 Z. 41 ff.). Die Kammer kann sich gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten den vorinstanzlichen Erwägungen vollständig anschliessen.