Ausführungen dazu folgen, soweit nötig, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung nachfolgend. 10.5 Beweiswürdigung durch die Kammer und erstellter Sachverhalt Das Rahmengeschehen der vorgeworfenen Drohung ist unbestritten. Der Beschuldigte bestätigte mehrfach, auf dem Sozialdienst R.________ gegenüber der Sozialarbeiterin S.________ im Zusammenhang mit seiner Schwester eine Geste im Sinne von Durchschneiden der Kehle gezeigt zu haben (vgl. pag. 16 Z. 107 ff.; pag. 688 Z. 10 ff.; pag. 1065 Z. 38 ff.). Auf Frage, warum er dies getan habe, er-