Es habe sich um eine indirekte Situation gehandelt und der Beschuldigte sei in entschuldbarer Weise in aufgebrachtem Gemütszustand gewesen. 10.4 Beweismittel Die objektiven und subjektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz treffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 749 f.). Was den Inhalt der Dokumente und Einvernahmen anbelangt, wird für die bisherigen wie auch die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel an dieser Stelle auf eine vollständige Wiedergabe verzichtet. Ausführungen dazu folgen, soweit nötig, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung nachfolgend.