Als Beweisergebnis sei auf den in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt abzustellen und dieser der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. Im Übrigen habe auch Rechtsanwalt G.________ namens des Beschuldigten diesbezüglich einen Schuldspruch beantragt (pag. 750). 10.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung machte an der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, es habe offenkundig keine Situation vorgelegen, die als Drohung hätte interpretiert werden können. Es habe sich um eine indirekte Situation gehandelt und der Beschuldigte sei in entschuldbarer Weise in aufgebrachtem Gemütszustand gewesen.