10.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend und zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte sei geständig, seiner Schwester mit der Geste eines Kehlendurchschnitts via Sozialarbeiterin S.________ gedroht zu haben, sie einen Kopf kleiner zu machen, was sich mit den Aussagen von T.________ decke. Der Beschuldigte habe auch zu Protokoll gegeben, dass er davon ausgegangen sei, dass seine Schwester von seinem Verhalten erfahren werde. Als Beweisergebnis sei auf den in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt abzustellen und dieser der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.