688 Z. 5 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er, er habe kein Holz gehabt, um das Gestell zu bauen, und habe deshalb das Bett nehmen müssen. Es habe ihn nicht besonders gestört, das Bett kaputt zu machen (pag. 688 Z. 7 f.). Aus den Aussagen der Strafklägerin geht hervor, dass das Bett im Tatzeitpunkt ca. ein Jahr alt war (vgl. 692 Z. 18 ff.). Mit der Vorinstanz ist deshalb von einem Deliktsbetrag von über CHF 300.00 auszugehen. Der Beschuldigte machte in seinen Aussagen selber nie geltend, er sei von einem geringfügigen Wert ausgegangen.