Die Verteidigung machte an der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, es sei unbestritten, dass der Vorfall wie angeklagt stattgefunden habe. Wie bereits vor der ersten Instanz ausgeführt, handle es sich aber nur um eine geringfügige Sachbeschädigung, was jedoch nicht überwiesen sei (pag. 1071). 9.4 Beweismittel Die objektiven und subjektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz treffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 748). Was den Inhalt der Dokumente und Einvernahmen anbelangt, wird für die bisherigen wie auch die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel an dieser Stelle auf eine vollständige Wiedergabe verzichtet.