Aus der Auflistung für die Versicherung ergebe sich ebenfalls ein Wert von mehr als CHF 300.00. Als Beweisergebnis sei auf den in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt abzustellen und dieser der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. Im Übrigen habe auch Rechtsanwalt G.________ namens des Beschuldigten diesbezüglich einen Schuldspruch beantragt (pag. 748). 9.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung machte an der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, es sei unbestritten, dass der Vorfall wie angeklagt stattgefunden habe.