659 ff.), aus dem hervorgeht, dass er damals bereits im Besitze des Erbteilungsvertrags war (pag. 660). Im Übrigen kann sich die Kammer den vorinstanzlichen Erwägungen vollständig anschliessen und geht von folgendem erstelltem Sachverhalt aus: Der Beschuldigte verblieb auch nach Kenntnisnahme vom übergegangenen Eigentum am 11. Oktober 2021 bis zum 12. Januar 2022 in der Ferienwohnung seiner Schwester und seines Schwagers an der N.________ in H.________, obwohl er wusste, dass er selbst kein Eigentum mehr an dieser Wohnung hatte und damit nicht mehr berechtigt war, darin zu wohnen.