Schliesslich bestätigte der Beschuldigte auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, Kenntnis davon gehabt zu haben, nicht mehr Miteigentümer zu sein (pag. 1065 Z. 29 ff.; pag. 1069 Z. 43 ff.). Der Beschuldigte wusste somit, dass die Erbteilung ohne ihn stattgefunden hatte und er im Grundbuch nicht mehr als Miteigentümer eingetragen war. Er hat sich nicht über das Hausrecht geirrt. Die Kammer anerkennt, dass der Beschuldigte diese Vorgänge anzweifelte und der Meinung war, der Erbteilungsvertrag sei nicht gültig (vgl. pag. 185 Z. 136). Er wusste aber, dass er rechtlich dagegen hätte vorgehen müssen.