__ gegangen, dies sei glaublich am 11. Oktober [2021] gewesen. Anschliessend sei er auf das Grundbuchamt Z.________ gegangen und habe dort den Erbteilungsvertrag ausgehändigt erhalten. Ab dann habe er es gewusst. Den zeitlichen Ablauf wisse er aber nicht mehr ganz genau (pag. 687 Z. 40 ff.). Er sei auch nachdem er Kenntnis gehabt habe, nicht mehr Eigentümer zu sein, in der Wohnung geblieben. Er habe ja nicht mehr zurückgekonnt. Er habe ja kein Geld mehr gehabt, um sein anderes Zimmer zu bezahlen (pag. 688 Z. 1 ff.). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, Kenntnis davon gehabt zu haben, nicht mehr Miteigentümer zu sein (pag.