Dem Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigte bis zum 12. Januar 2022 davon ausgegangen sei, er sei Miteigentümer der Liegenschaft und habe ein Hausrecht, kann gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und sein Verhalten nicht gefolgt werden. Anlässlich der Hafteröffnung schilderte er, er wisse seit dem 11. November 2021, dass die Erbteilung durchgeführt worden sei, weil er damals vom Grundbuchamt Z.________ den Erbteilungsvertrag erhalten habe. Beim Verlesen des Protokolls ergänzte er, er sei sich gerade nicht sicher, ob es [nicht] der 11. Oktober 2021 gewesen sei (pag. 15 Z. 61 ff.). Als er nach H.______