Der Beschuldigte hätte die gemäss öffentlichem Grundbuch erstellte alleinige dingliche Berechtigung der Strafkläger an der Liegenschaft zuerst mittels Korrektur durch ein zivilrechtliches Verfahren beseitigen müssen, wessen er sich auch bewusst war. Dem Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigte bis zum 12. Januar 2022 davon ausgegangen sei, er sei Miteigentümer der Liegenschaft und habe ein Hausrecht, kann gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und sein Verhalten nicht gefolgt werden.