___ in H.________ am 12. Januar 2022 im Gesamteigentum der Strafkläger (pag. 250 f.). Selbst wenn die Erbteilung mängelbehaftet gewesen wäre, hätte das Eigentum der Strafkläger an der Liegenschaft weiterbestanden; alleine die Tatsache, dass ein Rechtsgeschäft anfechtbar ist, lässt es nicht ex tunc nichtig werden. Der Beschuldigte hätte die gemäss öffentlichem Grundbuch erstellte alleinige dingliche Berechtigung der Strafkläger an der Liegenschaft zuerst mittels Korrektur durch ein zivilrechtliches Verfahren beseitigen müssen, wessen er sich auch bewusst war.