In dessen Nachlass befand sich unter anderem die fragliche Liegenschaft (pag. 150; pag. 481). Da der Beschuldigte nicht auffindbar war, errichtete die Vormundschaftsbehörde Aesch mit Beschluss vom 3. April 2012 für den Beschuldigten eine Vertretungsbeistandschaft mit dem Auftrag, den Beschuldigten in der Erbteilung zu vertreten (pag. 138 f.; pag. 149 f.; pag. 481). Mit Entscheid vom 3. Dezember 2013 errichtete die KESB AA.________ für den Beschuldigten sodann eine Vertretungsbeistandschaft mit dem Auftrag, den Beschuldigten beim Erledigen seiner administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten (pag.