Die Verteidigung machte an der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, der Beschuldigte sei bis zum 12. Januar 2022 davon ausgegangen, dass er Miteigentümer der Liegenschaft sei und ein Hausrecht habe. Dies gehe auch aus dem Schreiben der Schwester des Beschuldigten vom 20. November 2021 auf pag. 513 in den edierten Sozialakten hervor (pag. 1071). Hierfür sei nicht allein der Grundbuchauszug massgebend. 8.4 Beweismittel Die objektiven und subjektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz treffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag.