Die Eigentumsverhältnisse und deren Entstehung seien vorliegend nicht abgeklärt worden (pag. 832 f.). In seiner eigenhändigen Berufungserklärung vom 20. März 2023 (pag. 895 ff.) stellte der Beschuldigte verschiedene Beweisanträge, die dazu dienten, die Legalität seiner Verbeiständung, der Erbteilung und der Eigentumsübertragung an der Liegenschaft in H.________ zu überprüfen (pag. 897 f.). Die Verteidigung machte an der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, der Beschuldigte sei bis zum 12. Januar 2022 davon ausgegangen, dass er Miteigentümer der Liegenschaft sei und ein Hausrecht habe.