__ aufgehalten zu haben. Er macht jedoch sinngemäss geltend, er sei damals der rechtmässige Eigentümer der Liegenschaft gewesen. Mit eigenhändigem Schreiben vom 2. Mai 2023 führte er aus, sein Geständnis betreffe das Betreten und Verbleiben in der Wohnung. Dieses Geständnis impliziere jedoch in keiner Weise, dass ein Hausfriedensbruch vorliege. Hierfür müssten weitere Bedingungen erfüllt sein. So spiele es beispielsweise eine Rolle, wer der rechtmässige Eigentümer der Wohnung sei. Die Eigentumsverhältnisse und deren Entstehung seien vorliegend nicht abgeklärt worden (pag.