Vielmehr werde ihm der Verbleib in der Wohnung erst nach Kenntnisnahme seines unberechtigten Aufenthalts vorgeworfen, was von ihm unbestritten sei. Als Beweisergebnis sei auf den in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt abzustellen und dieser der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. Im Übrigen habe auch Rechtsanwalt G.________ namens des Beschuldigten diesbezüglich einen Schuldspruch beantragt (pag. 747). 8.3 Vorbringen des Beschuldigten und der Verteidigung Der Beschuldigte bestreitet nicht, sich im angeklagten Zeitraum in der Ferienwohnung an der N.________ in H.________ aufgehalten zu haben.