__ dazumal nicht mehr im Eigentum des Beschuldigten gestanden sei, werde vom Beschuldigten nicht bestritten und decke sich mit den objektiven Beweismitteln. Nach der Erbteilung im Jahre 2014, welche in seiner Abwesenheit erfolgt sei, habe er an der Wohnung kein Eigentum mehr gehabt. Dem Beschuldigten werde indes nicht vorgeworfen, über diesen Umstand bereits bei Bezug der Wohnung im 2. Obergeschoss Kenntnis gehabt zu haben. Vielmehr werde ihm der Verbleib in der Wohnung erst nach Kenntnisnahme seines unberechtigten Aufenthalts vorgeworfen, was von ihm unbestritten sei.