15 8.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend und zusammengefasst zum Schluss, es ergebe sich aus den Aussagen des Beschuldigten zweifellos, dass er sich im angeklagten Zeitraum in der Ferienwohnung an der N.________ in H.________ aufgehalten habe. Dass die Liegenschaft H.________ Gbbl Nr. .________ dazumal nicht mehr im Eigentum des Beschuldigten gestanden sei, werde vom Beschuldigten nicht bestritten und decke sich mit den objektiven Beweismitteln.