Wenn seine Aussagen auch grundsätzlich glaubhaft erscheinen, so geht die Kammer nach dem Gesagten davon aus, dass der Beschuldigte sich bezüglich seiner Motivation nachträglich etwas zurechtgelegt hat. Gestützt auf die ersten, tatnahen Aussagen des Beschuldigten ist erwiesen, dass für ihn klar die Schadenszufügung im Zentrum stand.