__ vom 11. Januar 2022 aus (pag. 512). In den Einvernahmen im vorliegenden Verfahren gab der Beschuldigte nie zu Protokoll, am Tattag einen konkreten Angriff der Strafkläger erwartet zu haben. Vielmehr gab er an, nach Erhalt des negativen Bescheides der Staatsanwaltschaft Y.________ etwas die Nerven verloren zu haben (pag. 183 Z. 30 ff.). Wenn sich der Beschuldigte tatsächlich unmittelbar an Leib und Leben bedroht gefühlt hätte bzw. durch die Tat sein Überleben hätte sichern wollte, dann hätte er dies bereits in der ersten Einvernahme erwähnt. Weiter ist es unlogisch, dass er bei solchen Existenzängsten den einzigen Ort zerstören sollte, an dem er noch leben kann.