14 Z. 35 ff.). Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und an der oberinstanzlichen Verhandlung machte der Beschuldigte geltend, die Hauptmotivation für die Tat sei gewesen, sein Überleben mit Essen im Gefängnis zu sichern (pag. 687 Z. 4 ff.; pag. 1075). In seiner eigenhändigen Berufungserklärung vom 20. März 2023 (pag. 895 ff.) hielt der Beschuldigte fest, aus seiner Anzeige vom 4. Januar 2022 gehe hervor, dass er sich in der Zeit vor der Brandstiftung in Lebensgefahr befunden habe.