7.5.3 Motivation des Beschuldigten Die oberinstanzliche Verteidigung machte geltend, das primäre Ziel des Beschuldigten sei sein Überleben gewesen, er habe sich in seiner Existenz bedroht gefühlt (vgl. pag. 1071). Die Kammer kommt gestützt auf die Aussagen und das Verhalten des Beschuldigten zu einem anderen Schluss. Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich als sehr glaubhaft erachtet werden, fällt auf, dass sich gerade seine Angaben zur Motivation für die Tat im Verlauf des Verfahrens markant verändert haben.