Einsichtsfähigkeit auszumachen. - Es liegen somit insgesamt keinerlei Anzeichen einer Unfreiwilligkeit seines Geständnisses vor. - Der Beschuldigte war von Anfang an rechtsgenüglich verteidigt, das Vertrauensverhältnis zum Anwalt war offensichtlich intakt. Auf das Geständnis der Beschuldigten in Bezug auf die Brandstiftung kann somit insgesamt abgestützt werden. 7.5.3 Motivation des Beschuldigten Die oberinstanzliche Verteidigung machte geltend, das primäre Ziel des Beschuldigten sei sein Überleben gewesen, er habe sich in seiner Existenz bedroht gefühlt (vgl. pag.