Der Beschuldigte ist im Stande, klar, verständlich, kohärent und konzise auf Fragen zu antworten und auch komplexe innere Vorgänge nachvollziehbar darzulegen. - Dabei pflegt er einen schnörkellosen, geradlinigen Aussagestil, auch wenn er riskiert, dabei nicht immer im besten Licht zu erscheinen. - Er beschrieb im Detail die Vorgänge rund um die Brandstiftung, angefangen von den Gründen bis hin zu der konkreten Ausführung und dem Nachtatverhalten. - In Bezug auf sein Aussageverhalten sind keine Elemente von Wahnhaftigkeit oder fehlender Steuerungs- resp. Einsichtsfähigkeit auszumachen.