12 pie damals akzeptiert, weil er nicht derjenige habe sein wollen, der die Behandlung abbreche. Wenn später irgendetwas passiert wäre, hätte man ihm vorwerfen können, dass er die Behandlung abgebrochen habe. Wenn die Ärztin die Behandlung abbreche, sei er fein raus (pag. 1068 Z. 17 ff., Z. 26 f.). Im Rahmen seines letzten Wortes hielt der Beschuldigte fest, die Generalstaatsanwaltschaft liege falsch, wenn sie behaupte, seine Motivation sei in erster Linie gewesen, seiner Schwester einen Schaden zuzufügen.