Die Situation sei damals für ihn unerträglich gewesen. Er habe kein Geld fürs Essen gehabt, sein Konto sei gesperrt gewesen und er habe keinen Ort gehabt, wo er habe sein können. Er habe irgendetwas machen müssen, damit die Behörden aktiv würden. Auf Nachfrage, ob er damit geltend mache, dass er einen Rechtfertigungsgrund gehabt habe, weil er damals unter Druck gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, er sei nicht nur unter Druck gewesen. Das sei schon massiv gewesen (pag. 1066 Z. 18 f.). Weiter machte er Ausführungen zu den übrigen Tatvorwürfen und zu seiner früheren Medikamentenbehandlung (pag. 1066 Z. 19 ff.; pag. 1067 f. Z. 36 ff.). Er habe die Thera-