685 Z. 10 ff.). Bereits aus dieser Aussage erhellt, dass der Beschuldigte ohne Weiteres im Stande ist, die Bedeutung und Tragweite einer Rechtsmittelbelehrung zu erfassen und dass er zudem mit seinem Anwalt zufrieden war, was von einem intakten Vertrauensverhältnis zeugt. Im Weiteren gab er an, er habe natürlich im Voraus mit der Haft gerechnet und diese in Kauf genommen (pag. 685 Z. 18 f.). Er führte noch einmal übereinstimmend mit seinen früheren Aussagen die Gründe für den damaligen Medika- menten- und Therapiestopp aus und bestätigte den Tatvorwurf der Brandstiftung (pag. 686 Z. 15 ff.).